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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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DKTR BV ZEICHENBEDINGUNGEN 2020

Artikel 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND ANWENDBARKEIT

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die DKTR BV Sign Conditions 2020) gelten für alle Angebote von, alle Aufträge an und alle Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer. Sie können unter www.dktr.nl eingesehen und heruntergeladen werden.
  2. Unter Auftragnehmer ist zu verstehen: DKTR BV.
  3. Unter Auftraggeber versteht man: die natürliche oder juristische Person, die den Auftragnehmer angewiesen hat, Arbeiten auszuführen oder Waren oder Daten zu liefern.In Bezug auf die Abtretung kann sich der Auftraggeber nicht auf einen Umstand berufen, dass er im Auftrag eines Dritten gehandelt hat, es sei denn, er hat dies dem Auftragnehmer ausdrücklich mitgeteilt und der Auftragnehmer hat die Abtretung unter dieser Bedingung schriftlich erteilt (was in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch Folgendes umfasst: per E-Mail). Wenn der Auftrag von oder im Auftrag von mehr als einem Kunden erteilt wurde, sind alle Kunden gesamtschuldnerisch an alle Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer gebunden.
  4. Unter Bestellung wird verstanden: jede Anfrage zur Ausführung von Arbeiten oder zur Lieferung von Waren oder Daten, in welcher Form auch immer. Eine Abtretung gilt auch als erteilt, indem Informationen oder Gegenstände gesendet oder übergeben werden, auf deren Grundlage die in Absatz 5 dieses Artikels genannten Tätigkeiten ausgeführt werden können.
  5. Unter Aktivitäten sind zu verstehen: Herstellung, Lieferung, Installation, Platzierung und (oder) Bau- und / oder Demontage von Schildern, einschließlich Werbeartikeln, Dekorationen, Beschilderungen, Konstruktionen und (oder) Teilen davon, und in jedem Fall die daraus resultierenden Aktivitäten ein Befehl an DKTR BV, alles im weitesten Sinne des Wortes.
  6. Der Auftraggeber kann sich nur dann auf Bestimmungen oder Bedingungen berufen, die von diesen Bedingungen abweichen, oder auf seine eigenen Bedingungen, wenn der Auftragnehmer diese abweichenden Bestimmungen oder Bedingungen ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat.
  7. Der Kunde, mit dem zuvor eine Vereinbarung geschlossen wurde, für die die DKTR BV Sign-Geschäftsbedingungen 2020 (oder eine frühere Version der DKTR BV Sign-Geschäftsbedingungen) anwendbar waren, hat der Anwendbarkeit der neuesten Version auf Vereinbarungen zu einem späteren Zeitpunkt zugestimmt. .

Artikel 2: ANGEBOTE

  1. Alle Angebote, Schätzungen, Angebote und ähnlichen Mitteilungen des Auftragnehmers sind völlig unverbindlich und können nur ohne Abweichung angenommen werden. Ein Angebot gilt in jedem Fall als abgelehnt, wenn es nicht innerhalb eines Monats angenommen wird.
  2. Angebote des Auftragnehmers basieren auf Informationen des Auftraggebers. Der Kunde garantiert, dass er alle relevanten Informationen nach bestem Wissen und Gewissen zur Verfügung gestellt hat.
  3. Die im Angebot enthaltenen Dokumente (wie Entwürfe, Zeichnungen, technische Beschreibungen usw.) sind so genau wie möglich, jedoch unverbindlich. Sie sind und bleiben (geistiges) Eigentum des Auftragnehmers.

Artikel 3: BILDUNG VON VEREINBARUNGEN UND ÄNDERUNGEN VON GEGEBENEN BESTELLUNGEN

  1. Erst wenn der Auftragnehmer mündlich oder schriftlich bestätigt hat, dass er die Abtretung annimmt, kommt der Vertrag zustande und es entstehen Verpflichtungen der Parteien aus dem Vertrag.
  2. Der Kunde trägt das Risiko, dass der Auftragnehmer seine Mitteilungen nicht korrekt, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erhält.
  3. Soweit Ungewissheit über den Inhalt des Auftrags und dessen Annahme entstehen kann, wird davon ausgegangen, dass die vom Auftragnehmer durchgeführten Aktivitäten dem Inhalt und Umfang des Auftrags entsprechen.
  4. Der Kunde wird rechtzeitig die Verbindungsoptionen für die für die Arbeit erforderliche Energie und deren Prüfung bereitstellen. Die Kosten für die benötigte Energie gehen zu Lasten des Kunden.
  5. Der Auftragnehmer kann mehr Arbeiten ausführen als in der Abtretung oder in deren Annahme angegeben und dem Kunden in Rechnung stellen, wenn diese Tätigkeiten im Interesse des Auftraggebers und (oder) der ordnungsgemäßen Ausführung der Abtretung liegen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich nach Durchführung dieser zusätzlichen Aktivitäten informieren.
  6. Der Auftragnehmer wird bei Änderungen der Abtretung in angemessenen Grenzen zusammenarbeiten, wenn und soweit der Inhalt der von ihm zu erbringenden Leistung nicht wesentlich von der ursprünglich vereinbarten Leistung abweicht.

Artikel 4: KÜNDIGUNG UND STORNIERUNG

  1. Der Auftragnehmer hat immer das Recht, den Vertrag zu kündigen, ohne dass ein Zahlungsverzug oder ein gerichtliches Eingreifen erforderlich ist, wenn: der Auftraggeber bankrott ist, ein Zahlungsmoratorium beantragt, fällige Schulden unbezahlt lässt, liquidiert wird oder seinen ständigen Wohnsitz hat. oder Geschäftssitz an einem Ort außerhalb der Niederlande oder aufgrund von Beschlagnahme, Vormundschaft oder sonstiger Veräußerung der Befugnis, (Teile) seines Vermögens zu veräußern, und er hat dem Auftragnehmer keine ausreichende Sicherheit für das gegeben, was er in Bezug auf die Abtretung schuldet und wird noch fällig sein.
  2. Der Auftraggeber kann eine Vereinbarung kündigen, bis der Auftragnehmer mit der Ausführung der Vereinbarung begonnen hat, sofern er den dadurch verursachten Schaden für den Auftragnehmer kompensiert. Dieser Schaden umfasst auch den Gewinn des Auftragnehmers, wobei die Kosten auch für die Kosten berechnet werden, die dem Auftragnehmer bei der Vorbereitung entstehen, einschließlich der Kosten für reservierte Produktionskapazität, eingekaufte Materialien, geltend gemachte Dienstleistungen und Lagerung von Materialien.

Artikel 5: DETAILS UND GESCHÄFT DES KUNDEN; RISIKO

  1. Der Kunde stellt sicher, dass Informationen und Angelegenheiten, die der Auftragnehmer für die angemessene Ausführung des Auftrags in der gewünschten Form benötigt, dem Auftragnehmer in der gewünschten Form zur Verfügung gestellt werden.
  2. Der Kunde muss eine Kopie und, falls möglich, ein Original von Kopien, Zeichnungen, Entwürfen, Fotoaufzeichnungen oder anderen Informationsträgern aufbewahren, die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden sollen.
  3. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Ausführung des Auftrags bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, an dem der Auftraggeber die in Absatz 1 genannte Verpflichtung erfüllt hat.
  4. Wenn der Auftraggeber der in Absatz 1 genannten Verpflichtung nicht nachkommt, hat der Auftragnehmer das Recht, die Abtretung zu kündigen oder zurückzugeben, ohne dass ein Verzug oder eine gerichtliche Intervention erforderlich ist.
  5. Wenn und soweit der Kunde dies wünscht, werden die zur Verfügung gestellten Daten und Gegenstände nach Abschluss der Abtretung vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 17 an den Kunden zurückgesandt.
  6. Der Auftragnehmer muss die sorgfältige Aufbewahrung der Waren und (oder) Daten des Auftraggebers sicherstellen. Sofern nicht anders nachgewiesen, hat der Auftragnehmer diese Verpflichtung erfüllt.
  7. Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der beim Auftragnehmer oder Dritten gespeicherten Gegenstände und (oder) Daten liegt ausdrücklich beim Auftraggeber, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
  8. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Beschädigung oder dem Verlust der in den vorhergehenden Absätzen genannten Gegenstände und (oder) Daten frei.

Artikel 6: HAFTUNG

  1. Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen für alle direkten und indirekten Schäden des Auftraggebers, die in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit oder aufgrund der Nichterfüllung des Auftrags stehen, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig in Übereinstimmung mit der Vereinbarung, es sei denn, dies kann nachgewiesen werden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig in Übereinstimmung mit der Vereinbarung unter den relevanten Umständen mit normalem Fachwissen und unter gebührender Beachtung der normalen Wachsamkeit und wurde nicht während des normalen Geschäftsbetriebs durchgeführt. In diesem Fall ist die Haftung auf den Betrag begrenzt, der für den Schaden durch die (Haftungs-) Versicherung des Auftragnehmers ausgezahlt wird.
  2. Der Auftragnehmer hat immer das Recht, wenn und soweit möglich, den Schaden des Auftraggebers nach eigenem Ermessen rückgängig zu machen oder zu begrenzen.
  3. In jedem Fall hat der Auftraggeber sein Recht, den Auftragnehmer ein Jahr nach seinem Eintritt für den in Absatz 1 genannten Schaden haftbar zu machen, bearbeitet.
  4. Die Haftung des Auftragnehmers für Diebstahl, Beschädigung und Beschädigung von Kraftfahrzeugen und anderem Eigentum des Auftraggebers durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, es sei denn und soweit der Auftragnehmer dafür versichert ist. In diesem Fall ist die Haftung auf den Betrag begrenzt, der wird für den Schaden durch die (Haftungs-) Versicherung des Auftragnehmers bezahlt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die aufgrund des in diesem Artikel genannten Systems nicht erstattungsfähig sind.
  5. Das Risiko einer Verzögerung, Beschädigung oder eines Verlusts von Waren und (oder) Daten während des Transports oder Versands liegt immer beim Kunden, unabhängig davon, ob der Transport oder die Sendung vom oder im Auftrag des Kunden, des Auftragnehmers oder Dritter durchgeführt wird, sofern dies nicht der Fall ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Transport und Versand umfassen auch den elektronischen Versand.
    Wenn der Kunde ohne Rücksprache mit dem Auftragnehmer Änderungen an, an oder an vom
  6. Auftragnehmer hergestellten Waren oder an oder an anderen Waren vornimmt, wird davon ausgegangen, dass ein danach auftretender Schaden (vorbehaltlich des vom Kunden vorgelegten gegenteiligen Nachweises) durch diese Änderung verursacht wird. und geht daher auch zu Lasten und Risiken des Kunden.
  7. Erhält der Kunde die vom Auftragnehmer zu liefernden Waren und (oder) Daten nicht innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der Abtretung und Zahlung des für diese Abtretung fälligen Betrags, so gehen diese ab diesem Zeitpunkt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Gerettet.
  8. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit den aus der Abtretung resultierenden Arbeiten oder Lieferungen stehen.
  9. Der Auftraggeber darf die Ware und (oder) Daten nicht an den Auftragnehmer zurücksenden, es sei denn, der Auftragnehmer hat dem schriftlich zugestimmt.

Artikel 7: Ausführungsmethode der Abtretung

  1. Der Auftragnehmer wird die Arbeiten in Übereinstimmung mit den Anforderungen an eine gute Verarbeitung sorgfältig ausführen. Der Auftragnehmer bestimmt, wie der Auftrag ausgeführt wird. Auf Wunsch des Auftraggebers muss der Auftragnehmer ihn über die Art und Weise informieren, in der die Implementierung gestaltet wird, es sei denn, dies kann vom Auftragnehmer vernünftigerweise nicht erwartet werden.
  2. Wenn der Auftrag die Installation oder Befestigung von Bauwerken, Werbetafeln, Leuchtkästen und dergleichen umfasst, muss der Kunde sicherstellen, dass alle erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten erteilt wurden (und alle anderen gesetzlichen oder sonstigen Anforderungen erfüllt wurden). ist geplant. Die Genehmigungssituation liegt vollständig im Risikobereich des Auftraggebers, der Auftragnehmer hat hierfür keine Aufgabe oder Verantwortung.
  3. Der Kunde garantiert, dass Artikel, an denen oder in denen Artikel enthalten sind, die in der Bestellung enthalten sind, geeignet und (oder) darauf vorbereitet sind. Der Auftraggeber hat diesbezüglich eine eigene Untersuchung und Sorgfaltspflicht, und der Auftragnehmer hat diesbezüglich weder eine Aufgabe oder Verantwortung noch eine eigene Ermittlungspflicht. In Bezug auf inhärent gefährdete Elemente wie z. B. Fenster wird angenommen, dass Schäden, die während oder kurz nach der Arbeit im Zusammenhang mit dem Auftrag auftreten, durch die Ungeeignetheit dieser Elemente für den Auftrag und nicht durch die Art und Weise verursacht wurden, in der der Auftrag ausgeführt wurde. Der Kunde akzeptiert, dass das Ergebnis der Arbeit und (oder) Lieferungen von der (Umgebungstemperatur) und (der Oberfläche) der Gegenstände abhängen kann, auf denen das Schild angebracht werden muss.
  4. Der Kunde garantiert, dass sich keine Kabel, Rohre, Rohre, festen Materialien oder andere Hindernisse im Boden befinden, in denen Gerüste verankert sind oder verankert werden müssen.
  5. Der Auftragnehmer hat diesbezüglich keine Aufgabe oder Verantwortung und keine Untersuchungspflicht. Aus Sicherheitsgründen muss zwischen dem Gerüst und der öffentlichen Straße ein Abstand von anderthalb Mal der Höhe des Gerüsts eingehalten werden. Der Kunde garantiert, dass die Situation vor Ort dies ermöglicht. Der Kunde garantiert, dass das Gelände (praktisch) flach ist, gepflastert wurde und dass keine Hindernisse, Vegetation oder andere Dinge vorhanden sind, die die Ausführung der Arbeiten behindern könnten. Wenn der Auftragnehmer dies für erforderlich hält, kann er - ohne Erlaubnis des Auftraggebers - solche Gegenstände entfernen oder entfernen lassen und dem Kunden diese Aktivitäten als zusätzliche Kosten in Rechnung stellen. Wenn der Auftragnehmer den Auftrag auf Wunsch des Auftraggebers unter Verwendung und (oder) mit der Verarbeitung der vom Auftraggeber gelieferten Werkzeuge, Materialien oder Halbfabrikate ausführt, erfolgt dies vollständig auf Risiko des Auftraggebers. Insbesondere, aber ausdrücklich nicht darauf beschränkt, betrifft dies die Haltbarkeit, Haftung, Verschleißfestigkeit, Lichtechtheit und Farbechtheit der vom Auftragnehmer auf diese Weise hergestellten und (oder) verarbeiteten Gegenstände.
  6. Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer auf besondere Schwierigkeiten oder Gesundheitsrisiken beim Drucken und (oder) Verarbeiten von von ihm gelieferten Materialien oder Produkten hinweisen.
  7. Der Auftragnehmer kann, ohne den Auftraggeber zu benachrichtigen, die Abtretung oder Teile davon an Dritte auslagern oder von Dritten ausführen lassen, wenn er der Ansicht ist, dass dies eine wirksame oder effiziente Ausführung der Abtretung nicht behindert.
    Wenn der Auftragnehmer während der Ausführung des Auftrags Tätigkeiten für den Auftraggeber ausgeführt hat, die nicht unter die in oder nach der Annahme des Auftrags beschriebenen Tätigkeiten fallen, sind die entsprechenden Hinweise des Auftragnehmers zu Zwischenkonsultationen mit Der Kunde hat den Verdacht, dass diese Aktivitäten im Auftrag des Kunden durchgeführt wurden.
  8. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass die Anforderungen von Absatz 3 nicht erfüllt wurden, kann er die Ausführung des Auftrags aussetzen. Dies geschieht auf Risiko des Kunden. Aus diesem Absatz kann keine Untersuchungspflicht des Auftragnehmers abgeleitet werden.

Artikel 8: FORCE MAJEURE

  1. Wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines ihm nicht zuschreibbaren Grundes nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen kann, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Krieg und Kriegsgefahr, Mobilisierung, Bürgerkrieg, Terrorismus, Unruhen, Belästigung, Diebstahl, Feuer , große Temperaturschwankungen, Wasserschäden,Überschwemmungen, Erdbeben, Epidemien, Pandemien und andere Naturkatastrophen, Schließung der Industrie, Beschlagnahme und andere staatliche Maßnahmen (unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit einem der hier aufgeführten Ereignisse ergriffen wurden oder nicht), Streik, Transportblockade, Maschinenausfall, Nichtlieferung der erforderlichen Materialien, Halbzeuge oder Daten durch Dritte, Fehler bei der Energieversorgung, eingeschränkte Zugänglichkeit von Daten, alles sowohl im Unternehmen des Auftragnehmers als auch bei beauftragten Dritten, diese Verpflichtungen werden ausgesetzt, bis der Auftragnehmer vernünftigerweise sein kann hielt dies auf der anderen Seite und kommen, um diese Weise zu erfüllen.
  2. Wenn vom Auftragnehmer aufgrund von Vorschriften der Regierung aus Sicherheitsgründen oder aus anderen Gründen nicht vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Auftrag (weiter) ausführt, hat er das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise auszusetzen. teilweise auflösen.
  3. Wenn Umstände gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 eintreten, ist der Auftraggeber weder berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, noch ist der Auftragnehmer verpflichtet, in diesen Fällen etwaige Schäden zu ersetzen.

Artikel 9: DESIGNS, TESTS UND TESTS

  1. Der Auftraggeber muss die ihm vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Entwürfe, Tests, (Proof-) Drucke und (oder) (Test-) Modelle rechtzeitig auf Fehler und Mängel prüfen und dem Auftragnehmer seine Meinung vorlegen.
  2. Die Genehmigung des Auftraggebers gilt als Bestätigung, dass der Auftragnehmer die mit den Prüfungen verbundenen Tätigkeiten gemäß der Bestellung durchgeführt hat.
  3. Wenn der Kunde seiner in Absatz 1 genannten Verpflichtung nicht nachkommt, gilt dies als Genehmigung im Sinne von Absatz 2.
  4. Jedes auf Wunsch des Kunden hergestellte Design, Test, (Proof-) Druck- und (oder) (Test-) Modell wird zusätzlich zum vereinbarten Preis berechnet, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart, dass die Kosten davon im Preis enthalten sind.

Artikel 10: COPYRIGHTS ETC.

  1. Der Auftraggeber garantiert dem Auftragnehmer, dass die Ausführung des Auftrags keine Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder sonstigen (geistigen Eigentums-) Rechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer gerichtlich und außergerichtlich von allen Ansprüchen frei, die Dritte in dieser Hinsicht geltend machen können, sowie von allen mit der Verteidigung verbundenen Kosten.
  2. Alle Gegenstände und Arbeiten, die während der Ausführung des Auftrags entstanden sind, gelten als vollständig und ausschließlich nach Ansicht des Auftragnehmers realisiert. Der Auftragnehmer hat daher ausschließlich Anspruch auf Urheberrechte oder andere geistige Eigentumsrechte, die an allen Waren und Werken entstehen, die während der Ausführung der Bestellung hergestellt wurden, sowie an den in der Bestellung genannten Endprodukten. Alle Rechte an geistigem Eigentum an Arbeitsmethoden, Beratung usw., die vom Auftragnehmer stammen oder vom Auftragnehmer verwendet werden, gehören (weiterhin) ausdrücklich dem Auftragnehmer, sowohl während als auch nach der Ausführung des Auftrags, unabhängig vom Anteil an dessen Realisierung durch den Auftraggeber. selbst oder an der Ausführung des Auftrags beteiligte Dritte. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn die relevanten Aktivitäten oder Angelegenheiten im Angebot, im Angebot oder auf der Rechnung als gesonderter Posten angegeben sind.
  3. Der Kunde erhält nur ein Nutzungsrecht, das sich zudem auf die in der Bestellung enthaltenen Liefergegenstände und (oder) Daten beschränkt. Insbesondere darf das Ergebnis einer Aktivität, die zu Rechten des geistigen Eigentums geführt hat, weder Dritten zur Verarbeitung oder Vervielfältigung zur Verfügung gestellt werden, noch darf der Kunde vom Kunden selbst bearbeitet oder reproduziert werden. Die Ausübung dieser Rechte - einschließlich der Offenlegung oder Weitergabe von Daten - ist ausdrücklich ausschließlich dem Auftragnehmer während und nach der Ausführung des Auftrags vorbehalten.
  4. Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen von Absatz 3 verwirkt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort zu zahlende Geldbuße in Höhe von 2.000 EUR pro Verstoß und 250 EUR pro Tag oder Teil des Tages, an dem der Verstoß fortbesteht, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist und unbeschadet des Rechts von der Auftragnehmer zur Entschädigung des Auftraggebers für alle daraus resultierenden Schäden für den Auftragnehmer.

Artikel 11: PREISE; ERKLÄRUNG UND KOSTEN

  1. Angebote und Vorschläge sind kostenlos, sofern keine spezifischen Nachforschungen erforderlich sind. In diesem Fall wird der Auftragnehmer im Voraus eine Erklärung über den voraussichtlichen Umfang dieser Aktivitäten und die hierfür berechneten Kosten abgeben.
  2. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, wird der Betrag, der für die Entschädigung für die vom Auftragnehmer geleistete Arbeit berechnet wird, nach den üblichen Sätzen des Auftragnehmers berechnet. Wenn der Auftrag Entwurfsarbeiten umfasst, werden alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung immer ausgeführt wird dafür berechnet.
  3. Kosten, die sich aus oder im Zusammenhang mit Ergänzungen und Änderungen der Zuordnung ergeben, gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Die dem Auftragnehmer entstandenen Kosten werden dem Auftraggeber im Falle der in Absatz 3 genannten Kosten und der Kosten für zusätzliche Arbeiten mit einem angemessenen Zuschlag für die Bearbeitungskosten in Rechnung gestellt. Diese Kosten können, ohne darauf beschränkt zu sein, die Preise der zu verarbeitenden Materialien, Rechnungen von beauftragten Dritten sowie Transport-, Versand- und Versicherungskosten umfassen.
  5. Mehr oder weniger Lieferungen im Vergleich zur vereinbarten Anzahl sind zulässig, wenn sie nicht mehr oder weniger als zehn Prozent betragen. Die gelieferte Menge wird berechnet.
  6. Alle Sätze verstehen sich zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer und anderer von der Regierung erhobener Abgaben. Diese werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen und gehen zu Lasten des Kunden.
  7. Wenn sich nach Abschluss des Vertrags und vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt aufgrund von zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannten Faktoren die Preise für Hilfsstoffe, Löhne oder preisbestimmende Faktoren geändert haben, kann der Auftragnehmer die vereinbarten Preise ändern entsprechend und ohne Rücksprache mit dem Kunden anpassen, jedoch nicht mehr als zehn Prozent. Wenn sich herausstellt, dass der Prozentsatz höher ist, ist zunächst eine weitere Rücksprache mit dem Kunden erforderlich, wonach eine Entscheidung zur Überarbeitung der Zuordnung getroffen werden kann.
  8. Wenn der Auftragnehmer die Ausführung des Auftrags aussetzt oder beendet, hat er zumindest Anspruch auf die vollständige Bezahlung der geleisteten Arbeit und der bis zum Zeitpunkt der Aussetzung oder Beendigung angefallenen Kosten.

Artikel 12: HALBFERTIGTE PRODUKTE, PRODUKTIONSMITTEL, VOM KUNDEN LIEFERBARE MATERIALIEN

  1. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, dem Kunden Hilfsmaterialien, Produktionsressourcen, Halbfabrikate und andere Gegenstände zu übergeben, die im Rahmen der Auftragsausführung entstanden sind und deren Lieferung an den Kunden nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Die in Absatz 1 genannten Gegenstände bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn sie im Angebot, im Angebot oder auf der Rechnung als gesonderter Posten angegeben sind.
  3. Der Auftragnehmer muss die in Absatz 1 genannten Gegenstände sowie Rückstände wie Schneidabfälle usw. des vom Auftraggeber gelieferten Materials und der Produkte nicht aufbewahren, es sei denn, der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren dies schriftlich und auch höchstens sechs Monate lang dass der Auftragnehmer die Eignung für den (wiederholten) Gebrauch garantiert.

Artikel 13: LIEFER- UND LIEFERZEIT

  1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung im Unternehmen des Auftragnehmers.
  2. Ein vom Auftragnehmer angegebener Liefertermin ist nur indikativ, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich angegeben, dass es sich um eine Frist handelt. Auch mit einer vereinbarten Frist kommt der Auftragnehmer erst in Verzug, nachdem der Auftraggeber ihm schriftlich einen Verzug mitgeteilt hat.
  3. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zu einer vereinbarten Frist erlischt, wenn und sobald der Auftraggeber den Auftrag ändert, es sei denn, die geringe Bedeutung der Änderung oder die kurze Dauer der Verzögerung erfordert vom Auftragnehmer nicht, die ursprüngliche Planung für den Einsatz von Produktionskapazitäten zu ändern. .
  4. Der Kunde muss loyal zusammenarbeiten, um eine pünktliche Lieferung zu fördern. Wenn der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt, ist der Auftragnehmer nicht mehr an zuvor vereinbarte (Liefer-) Fristen gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde (eine oder mehrere) seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 9 und 17 sowie in den in Artikel 4, 8 und 18 beschriebenen Situationen nicht erfüllt.

Artikel 14: PRÜFUNG ÜBER DIE LIEFERUNG; ABWEICHUNGEN

  1. Der Auftraggeber muss unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten bzw. die Lieferung von Waren und (oder) Daten, wobei sorgfältig geprüft wird, ob die Leistung des Auftragnehmers einwandfrei ist und dem Auftrag entspricht.
  2. Die Leistung des Auftragnehmers gilt zwischen den Parteien als solide und in Übereinstimmung mit der Bestellung, wenn der Kunde nach der Lieferung die gelieferte oder einen Teil der gelieferten in Gebrauch genommen, modifiziert oder verarbeitet, an Dritte geliefert hat. in Auftrag gegeben oder bearbeitet.
  3. Dieser Artikel bezieht sich auch auf Aufträge, die die Montage oder Demontage oder den Transport von Waren umfassen.
  4. Abweichungen von untergeordneter Bedeutung - einschließlich Farbabweichungen und Abweichungen in der Bildschirmanzeige - von der in der Bestellung genannten Leistung oder von einem Design, Test, (Proof-) Ausdruck und (oder) (Test-) Modell ändern nichts an den Verpflichtungen der Parteien und stellen daher eine Verpflichtung dar Kein Grund zum Beispiel für Ablehnung, Rabatt, Auflösung des Vertrages oder Entschädigung.
  5. Abweichungen, die unter Berücksichtigung aller Umstände keinen vernünftigen oder geringfügigen Einfluss auf die Verwendbarkeit und den (Gebrauchs-) Wert der gelieferten Ware haben, gelten immer als Abweichungen von untergeordneter Bedeutung.

Artikel 15: BESCHWERDEN

  1. Der Auftraggeber muss innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag der Lieferung eine Beschwerde über die vom Auftragnehmer geleistete Arbeit oder gelieferte oder gelieferte Ware oder den Rechnungsbetrag einreichen. den Auftragnehmer schriftlich über das Rechnungsdatum informieren. Wenn ein Gerüst oder eine Arbeitsbühne für die Lieferung oder Montage verwendet wurde, muss grundsätzlich eine Beschwerde eingereicht werden, bevor sie entfernt wird.
  2. Wenn der Auftraggeber innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keinen Mangel in angemessener Weise hätte feststellen können oder sollen, muss er dem Auftragnehmer eine Beschwerde innerhalb von sieben Tagen schriftlich mitteilen, nachdem er dies vernünftigerweise zur Zufriedenheit des Auftragnehmers tun konnte, warum er konnte oder sollte diesen Defekt nicht vernünftigerweise früher entdecken.
  3. Nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen erlischt das Beschwerderecht.
  4. In den in Artikel 14 Absätze 2 und 3 genannten Fällen hat der Kunde niemals ein Beschwerderecht.
  5. Beschwerden setzen die Zahlungsverpflichtung des Kunden nicht außer Kraft.
  6. Im Falle einer berechtigten Beschwerde kann der Auftragnehmer wählen zwischen (i) der Anpassung des Rechnungsbetrags und (ii) der Verbesserung oder erneuten Ausführung der abgelehnten Arbeiten, dem Ersetzen oder Anpassen (des defekten oder beschädigten Teils) der gelieferten Waren; an die er (soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist) die auflösende Bedingung anhängen kann, dass diese Gegenstände innerhalb einer Woche nach seiner Mitteilung an ihn zurückgesandt werden müssen.

Artikel 16: GARANTIE

  1. Von jeglicher Garantie für Waren oder Arbeiten, die vom Auftragnehmer geliefert werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen: normaler Verschleiß (einschließlich allmählicher Verfärbung, Kreide- und Glanzreduzierung), Einschränkung der Verwendungsmöglichkeiten und abnehmende Kompatibilität aufgrund von technologischen Fortschritten oder auf andere Weise, jegliche Form von Schäden, die während oder nach dem Transport auftreten die Anwendung von (selbstklebenden) Materialien durch den Kunden, Schäden durch unsachgemäße oder unachtsame Verwendung, Schäden, die nach oder infolge von Änderungen nach der Lieferung entstehen. Der Auftragnehmer garantiert die einwandfreie Konstruktion der gelieferten Ware für einen Zeitraum von maximal drei Monaten nach Lieferung, geht jedoch niemals über die dem Auftragnehmer selbst von seinem Lieferanten gewährte Garantie hinaus.
  2. Die Garantie für Waren oder Arbeiten, die vom Auftragnehmer geliefert, aber von anderen hergestellt wurden, umfasst nur die Garantie, die diese anderen dem Auftragnehmer gewähren.
  3. Die Kosten für Hilfsmittel, die für Garantiearbeiten wie Gerüste und Luftarbeitsbühnen verwendet werden sollen, fallen nicht unter die Garantie und gehen zu Lasten des Kunden.

Artikel 17: ZAHLUNG

  1. Der Auftragnehmer legt die Zahlungsbedingungen fest. Der Auftragnehmer kann vor Beginn der Abtretung eine vollständige oder teilweise Anzahlung verlangen oder eine Ratenzahlung verlangen.
  2. Der Auftragnehmer kann wählen, ob Rechnungen per E-Mail gesendet oder in ein Zahlungsportal aufgenommen werden sollen.
  3. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beträgt 14 Tage. Der Kunde darf keine anderen Abzüge vornehmen, aussetzen oder anwenden.
  4. Die einzige Zahlung ist die Benachrichtigung der Bank, dass ein Betrag auf dem auf der Rechnung angegebenen Bankkonto gutgeschrieben wurde. Wenn der Kunde nicht innerhalb der geltenden Frist vollständig bezahlt hat, ist er von Rechts wegen in Verzug, und alle Ansprüche, die der Auftragnehmer an den Kunden hat, sind sofort fällig und zahlbar. Dem (Geschäfts-) Kunden sind ab diesem Zeitpunkt ohne Vorladung oder Inverzugsetzung die gesetzlichen (gewerblichen) Zinsen auf den gesamten fälligen Betrag geschuldet, unbeschadet der sonstigen Rechte des Auftragnehmers.
  5. Wenn der Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt hat, kann sich der Auftragnehmer auf die Unsicherheitsausnahme (Art. 6: 263 BW) berufen, um die (weitere) Ausführung jedes Auftrags auszusetzen.
  6. Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Einziehung von Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Kunden trägt der Kunde. Die außergerichtlichen Kosten betragen 15 Prozent des fälligen Betrags ohne MwSt. Bei einem Mindestbetrag von 250 EUR.
  7. Zahlungen dienen in erster Linie dazu, ausstehende Zinsen und Inkassokosten zu begleichen und dann die längste ausstehende Forderung (Rechnung) zu begleichen.
  8. Die in den Absätzen 4 und 6 genannten Erhöhungen ersetzen nur die Entschädigung für verspätete Verluste. Zusätzlich zu dieser Entschädigung ist die Entschädigung gesetzlich zu zahlen.
  9. Die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gilt für jeden der gemeinsam oder anderweitig gebundenen Kunden unabhängig vom Rechnungsnamen.

Artikel 18: Zurückbehaltungsrecht, Zurückbehaltungsrecht und Verpfändungsrecht

  1. Der Auftragnehmer kann Gegenstände des Auftraggebers, die er in seinem Besitz hat, sowie Gegenstände, die vom Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers zusammengestellt oder aufgestellt wurden, aufbewahren, bis der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt hat.
  2. Das vollständige Eigentum an den vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferten Waren verbleibt beim Auftragnehmer, bis der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Kunde über die genannten Gegenstände in keiner Weise verfügen. Konstruktionen, die an oder auf (unbeweglichem) Eigentum angebracht sind, werden von den Parteien als bewegliches, nicht getestetes Eigentum angesehen, so dass der Eigentumsvorbehalt weiterhin gilt.
  3. Mit der Abgabe eines Auftrags gewährt der Auftraggeber ein Verpfändungsrecht für alle Waren und Daten des Auftraggebers, die vom Auftraggeber im Rahmen der Ausführung des Auftrags unter die Kontrolle des Auftragnehmers gestellt wurden zusätzliche Sicherheit für alles, was der Kunde in welcher Eigenschaft und aus welchem ​​Grund auch immer dem Auftragnehmer schulden kann, einschließlich nicht fälliger und bedingter Schulden.

Artikel 19: VARIA

  1. Alle sich daraus ergebenden Angebote, Angebote, Bestellungen und Vereinbarungen sowie Streitigkeiten unterliegen ausschließlich niederländischem Recht. Angebote, Angebote, Bestellungen und Vereinbarungen gelten als in den Niederlanden gemacht. gegeben, geschlossen und ausgeführt.
  2. Ein Streit liegt vor, wenn eine der Parteien angibt, dass dies der Fall ist.
  3. In erster Linie ist nur das Gericht in dem Bezirk, in dem der Auftragnehmer sein Amt hat, für die Entscheidung von Streitigkeiten zuständig, es sei denn, der Streitgegenstand fällt in die Zuständigkeit des Amtsgerichts.

Oktober 2020

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